Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine
Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Einbezogen sein sollten auch der Sach- und Umweltschutz. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den
in einschlägigen Arbeitsschutz und Unfall-verhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben
des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen. Der Begriff „Betriebsanweisung“ ist nicht neu. Er wird in Unfall- verhütungsvorschriften seit
längerer Zeit verwendet und ist innerhalb der Berufsgenossenschaften begrifflich festgelegt worden. Danach ist die Betriebsanweisung vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet, regelt
das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Auch im staatlichen Recht wird die „Betriebsanweisung“ gefordert,
z.B. im Arbeitsschutzgesetz oder der Betriebssicher-heitsverordnung. Leider wurde früher parallel dazu eine Vielzahl anderer Begriffe verwendet, die zum Teil identische und zum Teil
abweichende Bedeutung haben, insbesondere Arbeits-, Gebrauchs-, Bedienungs-, Betriebs-, Aufbau-, Montageanweisungen, -anleitungen, -vorschriften, -bestimmungen, Fahr- und
Betriebsordnungen, Verarbeitungs- und Sicherheitshinweise. Neben den Betriebsanweisungen gibt es noch besondere Weisungen für Störfälle, z.B. Rettungspläne, Brandschutzordnungen,
Alarmpläne, Katastrophenpläne, Anleitung zur Ersten Hilfe. Verbots-, Gebots- oder Hinweisschilder sind für sich allein keine Betriebsanweisungen; sie können jedoch Betriebsanweisungen
ergänzen. Auch mündliche Anweisungen im Einzelfall erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an Betriebsanweisungen zu stellen sind. Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind
Betriebsanleitungen Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffenoder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und
sicheren Betreiben bzw. Verwenden. Wünschenswert sind dabei insbesondere auch spezielle Angaben für die sichere Durchführung von Rüstarbeiten und das sichere Verhalten bei
Instandhaltungsarbeiten oder Störungsbeseitigungen. Im Produktsicherheitsgesetz (Hinweis: Es wird der Begriff „Gebrauchsanleitung“ verwendet!) und verschiedenen anderen
sicherheitstechnischen Regelungen, werden auch Betriebsanleitungen verlangt. Sie unterscheiden sich von den Betriebsanweisungen insbesondere durch den Normadressaten und nicht
personenbezogene bzw. nicht arbeitsplatzbezogene betriebstechnische Detailangaben. Es ist zweckmäßig, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bei der Erstellung von
Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.